Immobilien-Kauf: Angeld, Reugeld oder Akonto?
Immobilien-Kauf: Angeld ("caparra confirmatoria"), Reugeld ("caparra penitenziale”) oder Akonto?

Wichtig für alle, die Immobilien kaufen oder
verkaufen: Einer der Punkte, der bei der Unterzeichnung eines Kaufvorvertrags
für Zweifel sorgt, sind die Anzahlungen. Diese Summe kann als Angeld ("caparra
confirmatoria"), als Reugeld ("caparra penitenziale") oder einfach als Akonto
bezahlt werden. Diese 3 Formen sind grundlegend verschieden und bringen
spezifische Rechte und Pflichten mit sich. Rat und Hilfe in Sachen
Kaufvorverträge von Immobilien gibt der Beratungsdienst der Verbraucherzentrale
Südtirol (VZS):
Das Angeld ("caparra confirmatoria")
ist durch den Art. 1385 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und die am
häufigsten gewählte Form. Mit dem Angeld übergibt man eine Geldsumme, um die mit
dem Vorvertrag eingegangene Bindung zu bestätigen, und sie stellt auch einen
Schadenersatz im Falle der Nichterfüllung des Vertrages dar. Zieht sich der
Käufer aus dem Vertrag zurück, verliert er die gezahlte Summe. Macht hingegen
der Verkäufer einen Rückzieher, muss er dem Käufer die bezahlte Summe plus
denselben Betrag als Pönale erstatten: Er muss also das Doppelte des Angeldes
bezahlen.
Das Reugeld ("caparra penitenziale"),
geregelt durch Art. 1386 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ist hingegen ein von
Käufer und Verkäufer für den Fall des Rücktritts vereinbartes Entgelt. Wer den
Schaden erleidet, hat Anrecht auf das Reugeld, ohne den entstandenen Schaden
beweisen zu müssen. In einem solchen Fall kann jedoch kein weiterer
Schadenersatz verlangt werden. Wurde ein Reugeld vereinbart, ist es nicht
möglich, vor Gericht die Vertragserfüllung einzuklagen.
Ein
Akonto
ist ein Teil des Kaufpreises, der vorab bezahlt wird und der erstattet werden muss, wenn der Kauf aus irgendeinem Grund nicht zustande kommt.