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Strafregisterauszug als PflichtStrafregisterauszug als Pflicht
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Job mit Kids?

Icon Calendar19.08.2025

Kinderschutz: Weiße Weste zählt

Wer mit Kindern arbeitet, trägt eine hohe Verantwortung – und die beginnt nicht erst auf dem Spielplatz oder im Klassen­zimmer, ­sondern schon im Bewerbungsprozess. Denn: Für bestimmte ­Tätigkeiten muss der Arbeitgebende einen aktuellen ­Strafregisterauszug der Mitarbeitenden vorweisen – und das hat gute Gründe.

Laura ist 27, studiert an der Bildungsfakultät in Brixen und kennt das Gefühl, zwischen Prüfungsstress und Kinderlachen zu pendeln. Im Sommer jobbt sie als Animateurin in Ferienlagern, im Winter verdient sie abends als Babysitterin etwas Geld – alles, um ihr Studium zu finanzieren. Dass für diese beiden Tätigkeiten ein aktueller Auszug aus dem Strafregister notwendig ist, stellt für Laura kein Hindernis dar. Das sei okay, meint sie. Schließlich sollten Arbeitgebende wissen, ob die Menschen, die sie „auf ihre Kinder loslassen“, womöglich bereits für Straftaten wegen Sexualdelikten mit Minderjährigen verurteilt worden sind. Allerdings räumt Laura auch ein: „Dass mit derlei Bürokratie viele Straftaten verhindert werden, ist wohl eher ein Wunschtraum.“ 

Leider gut möglich, dass die Studentin mit dieser Aussage recht hat. Andererseits: Es hat schon Fälle gegeben, in denen ein wegen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen Verurteilter in einer Bildungseinrichtung gearbeitet hat, und weder Eltern noch Vorgesetzte wussten davon. Deshalb ist Vorsicht hier besser als böses Erwachen, und ein Strafregisterauszug kann insofern als wichtiges Puzzleteil im Kampf gegen den Missbrauch von Minderjährigen sinnvoll sein. 

Was ist ein Strafregisterauszug?

Was ist ein Strafregisterauszug überhaupt? Grundsätzlich listet dieser Auszug (ital. „Certificato del Casellario Giudiziale“) alle rechtskräftigen Verurteilungen einer Person auf – also ausschließlich solche, die endgültig sind. Wer in einem Job mit direktem und regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen arbeiten möchte, der braucht allerdings eine spezielle Variante dieses Dokuments, die ausschließlich Urteile im Zusammenhang mit Sexualdelikten, etwa Kinderpornografie, Kinderprostitution, Besitz von bzw. Zugang zu kinderpornografischem Material, Anbahnung sexueller Handlungen mit Minderjährigen enthält. Sind solche Einträge vorhanden, besteht in bestimmten Bereichen Berufsverbot.

Wichtig: Im Strafregisterauszug nicht enthalten sind alte, gelöschte Einträge, Geldstrafen, eingestellte Verfahren oder Urteile mit bedingtem Strafaufschub! Der Auszug zeigt also, um Vorurteile vorzubeugen, nur die schwerwiegenden und einschlägigen Verurteilungen.

Wer beantragt ihn – und für wen?

Wer muss den Auszug laut geltendem Gesetz beantragen? Die Pflicht besteht auf der Seite des Arbeitgebenden. In den Bestimmungen heißt es, dass alle Arbeitgebenden – also auch Privatpersonen, Vereine, Schulen oder öffentliche Einrichtungen – von Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßigen und direkten Kontakt mit Minderjährigen haben, einen aktuellen Strafregisterauszug beantragen müssen. Betroffene Berufe sind neben Babysitter und Kinderanimateurin, wie Laura eine ist, beispielsweise auch Lehr- und Erziehungspersonen, Schulbusfahrer, Hausmeister in Schulen oder Heimen, Mitarbeitende in Schulmensen. Kein Auszug notwendig ist für die Tätigkeit mit Minderjährigen, wenn sie nur ein Teil einer größeren Gruppe sind – etwa in einem Hotel, wo Kinder vom Servicepersonal bedient werden, genauso wie Erwachsene. Aber: Auch bei befristeten Tätigkeiten oder organisierten Tätigkeiten von Vereinen, bei denen Minderjährige im Mittelpunkt stehen, muss ein gültiger Strafregisterauszug vorgelegt werden. Gemeint sind etwa Sportmitarbeitende wie Fußballtrainer für Kinder- und Jugendmannschaften, die für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Für rein ehrenamtliche Tätigkeiten ohne vertragliche Bindung besteht hingegen keine Pflicht. Das bedeutet, dass für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit, wie Gruppenleiterinnen und -leiter bei der Katholischen Jungschar, kein Strafregisterauszug vorgelegt werden muss, da kein Arbeitsverhältnis besteht.

Welche Fristen gelten?

Wann muss der Auszug vorgelegt werden und wie lange gilt er? Hier sieht der Gesetzgeber wegen oft längerer Wartezeiten auf das Dokument eine kleine Frist vor. Der Antrag muss bei Arbeitsbeginn zwar unbedingt schon gestellt sein, aber falls das Original noch nicht vorliegt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin in der Zwischenzeit eine Ersatzerklärung unterschreiben, mit der er oder sie versichert, keine relevanten Vorstrafen zu haben. Achtung: Der originale Auszug ist nur 6 Monate lang gültig! Er muss danach bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erneut beantragt werden. Wo und wie wird ein Strafregisterauszug beantragt? Der Antrag mit den Daten des Arbeitgebenden und des Arbeitnehmenden kann entweder per Post oder per E-Mail direkt bei der in Südtirol beim Landesgericht in Bozen oder online über das Justizministerium, wobei eine digitale Identität erforderlich ist (SPID, CIE) – gestellt werden. Der Strafregisterauszug ist übrigens nicht gratis. Es sind je eine Stempelmarke zu 3,92 Euro und eine Stempelmarke zu 16 Euro fällig. Aber das ist nichts im Vergleich zu dem, was eine Person anrichten kann, die es auf Kinder und Jugendliche abgesehen hat.

Infos über den Strafregisterauszug

https://procura-bolzano.giustizia.it/de/certificato_casellario_online.page

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