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Dokumente im Straßenverkehr

Icon Calendar28.05.2025

Dokumente im Straßenverkehr

Bis zu 1731 Euro Strafe

Seit dem 4. Dezember 2024 profitieren Bürgerinnen und Bürger von einer wichtigen Neuerung: Der Führerschein kann nun in digitaler Form auf der offiziellen IO-App auf dem Handy gespeichert werden. Dennoch bleibt die Regelung zur Mitführung bestimmter Dokumente im Straßenverkehr umfassend und verbindlich.

Gemäß Art. 180 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Fahrzeugführer verpflichtet, bestimmte Unterlagen stets im Original vorzeigen zu können. Diese Vorschriften gelten für alle Fahrzeugtypen. Die wichtigsten Dokumente, die ein Lenker bei einer Polizeikontrolle bei sich haben muss, sind: 

  • Fahrzeugschein: Dieser muss im Original vorliegen und ist je nach Fahrzeugtyp (Pkw, Leichtmotorrad usw.) ein spezifisches Modell.
  • Führerschein: Er muss gültig und im Original vorhanden sein. Für Fahranfänger in der Fahrschulphase ist der Fahrübungsschein ­„foglio rosa“ ausreichend.
  • Versicherungsbescheinigung: Diese muss weiterhin mitgeführt werden, wird jedoch nicht mehr an der Windschutzscheibe angebracht, wie es früher der Fall war.
  • Fahrerqualifizierungsnachweis (CQC): Sollte dieser für den jeweiligen Fahrzeugtyp erforderlich sein, muss er ebenfalls vorzeigbar sein.

„Fotokopien dieser Dokumente werden von den Polizeikräften nicht akzeptiert“, betont Egon Bernabè, Kommandant der Sterzinger Stadtpolizei, „sie müssen immer im Original vorgelegt werden, andernfalls können Strafen verhängt werden.“

Strafen bei Verstößen

Wer ohne die vorgeschriebenen Dokumente im Fahrzeug angetroffen wird, muss mit Geldstrafen rechnen und ist verpflichtet, diese nachzureichen. Die Strafen variieren je nach Fahrzeugart – für Pkw und andere Fahrzeuge liegen sie zwischen 42 und 173 Euro, für Kleinkrafträder zwischen 26 und 102 Euro. Wird das vergessene Dokument nicht fristgerecht nachgereicht oder liegt kein triftiger Grund für das Fehlen vor, drohen höhere Strafen, die zwischen 430 und 1731 Euro liegen. „Ein Punkteabzug ist nicht vorgesehen“, betont der Sterzinger Stadtpolizeichef.

Abgelaufener Führerschein

Ein weiteres wichtiges Thema betrifft den abgelaufenen Führerschein. Laut Artikel 126 der StVO wird eine Person, die mit einem abgelaufenen Führerschein fährt, mit einer Geldstrafe zwischen 158 und 638 Euro belegt. Zusätzlich wird der Führerschein sofort durch die Polizei entzogen. Die Gültigkeit des Führerscheins hängt von der Führerscheinklasse und vom Alter des Fahrers ab.

Für Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B1, B und BE gilt: 

  • Bis zu 50 Jahren beträgt die Gültigkeit 10 Jahre. 
  • Zwischen 50 und 70 Jahren wird die Gültigkeit auf 5 Jahre begrenzt. 
  • Für Fahrer über 70 Jahre ist der Führerschein nur 3 Jahre gültig.

Für Führerscheine der Klassen C1, C1E, C und CE gilt: 

  • Bis zu 65 Jahren ist der Führerschein 5 Jahre gültig. 
  • Ab 65 Jahren beträgt die Gültigkeit nur noch 2 Jahre, wobei in diesem Fall eine ärztliche Untersuchung durch die örtliche Ärztekommission erforderlich ist, um den Führerschein zu verlängern.

So schreibt es der Gesetzgeber klar und deutlich vor.

Für Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE gilt: 

  • Diese haben eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und von 3 Jahren nach Vollendung des 70. Lebensjahres.

Achtung: Führerscheininhaber, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, müssen ihren Führerschein alle 2 Jahre erneuern! Das gilt für alle Führerscheinklassen – von A bis D. 

Sonderführerscheine

Kommandant Egon Bernabè weist zudem auf die Sonderregelungen für Sonderführerscheine (z. B. für Menschen mit Behinderung), für Lkw-Fahrer sowie für ältere Busfahrer über 60 Jahre (für die Personenbeförderung) hin. Die Klassen D1, D1E, D, DE und die Sonderklassen D1, D berechtigen ab dem 60. Lebensjahr nur noch zum Lenken von Fahrzeugen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE erforderlich ist.

Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer gibt es besondere Einschränkungen und Kontrollen: Inhaber eines Führerscheins der Klasse CE, die älter als 65 und jünger als 68 Jahre sind, müssen jährlich einen speziellen Befähigungsnachweis erwerben, wenn sie Sattelzugmaschinen und Sattelkraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer Gesamtmasse von mehr als 20 Tonnen führen wollen. Und Inhaber eines Führerscheins der Klassen D1, D1E, D, DE oder der Sonderklassen D1, D, die älter als 60 und jünger als 68 Jahre sind, müssen ebenfalls jährlich einen speziellen Befähigungsnachweis für das Führen von Bussen, Lastkraftwagen, Sattelanhängern und Sattelzugmaschinen zur Personenbeförderung erwerben. „Ab 68 Jahren ist das Berufsfahren in diesem Bereich dann nicht mehr möglich“, fügt der Kommandant hinzu. 

Versicherungen und Eigentumsnachweis

Den Nachweis für die entrichtete Kfz-Steuer muss man nicht mehr im Auto dabeihaben, da die Kontrolle von Amts wegen erfolgt und nicht mehr vor Ort am Fahrzeug. Der Eigentumsnachweis („certificato di proprietà“) wird seit dem 5. Oktober 2015 nur noch digital und nicht mehr in Papierform ausgestellt. Es handelt sich auch nicht um ein Dokument, das laut Straßenverkehrsordnung immer mitgeführt werden muss. „Bei einem Verkauf älterer Fahrzeuge wird der Nachweis weiterhin in Papierform benötigt, man sollte ihn sonst aber zu Hause lassen“, rät Bernabè.